Beschluss über Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Verletzung von Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 7 AktG zwar anfechtbar, nicht aber nichtig
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 02.05.2019 – 22 U 61/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- 1.
Werden in einer Hauptversammlung, bei der wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten keine Aktionärsrechte bestehen, Aufsichtsratsmitglieder bestellt, ist der einstimmig gefasste Bestellungsbeschluss zwar anfechtbar, nicht aber nichtig.
- 2.
Stimmabgaben von Aufsichtsratsmitgliedern können bei entsprechender Regelung in der Satzung auch per E-Mail ohne qualifizierte Signatur erfolgen.
- 3.
Teilnehmer, die die Aufsichtsratssitzung durchgängig telefonisch verfolgen, können – auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung – als anwesend angesehen werden und telefonisch abstimmen.
(Redaktionelle Ls.)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AktG §§ 20 Abs. 7, 90, 108, 246
Sachverhalt
I. Der Kläger war bis 2015 von der Arbeitnehmerseite bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats der von 2010 bis 2017 als AG geführten Beklagten. Er begehrt im vorliegenden Verfahren primär die Feststellung, dass der in der