DER KONZERN
Übertragungsgewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall

Übertragungsgewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall

BFH, Urteil vom 26.09.2018 – I R 16/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Wird eine KapGes. auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mit einer KapGes. als Organträgerin ist, ist auf den Verschmelzungsgewinn weder auf der Ebene der Muttergesellschaft noch auf der Ebene der Organträgerin das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG anzuwenden (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl. I 2011 S. 1314 = DB 2013 S. 615, Rn. 12.07).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UmwStG 2006 § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2

KStG § 8b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 15 Satz 1 Nr. 2

Sachverhalt

Die Klägerin, eine KapGes., die im Streitjahr (2006) in der Rechtsform einer AG tätig war, ist die Obergesellschaft des A-Konzerns. Im Streitjahr hielt die Klägerin alle Geschäftsanteile der B-GmbH. Die B-GmbH war ihrerseits zu 95,9454% an der C-GmbH beteiligt, welche wiederum mit einer Beteiligungsquote