Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling
Gewerbeertrag – Hinzurechnen von Schuldzinsen – Cash-Pooling
BFH, Urteil vom 11.10.2018 – III R 37/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- 1.
Die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen gelten bei der Ermittlung des GewSt-Messbetrags auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools.
- 2.
Die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann ggf. verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1
HGB § 355 Abs. 2
BGB § 488
Sachverhalt
Streitig ist die Saldierung von Zinserträgen und -aufwendungen innerhalb eines Cash-Pools bei der Berechnung der nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnenden Zinsen.
Die Klägerin