DER KONZERN
Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds trotz Abweichung des Wahlvorschlags von Empfehlungen des DCGK

Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds trotz Abweichung des Wahlvorschlags von Empfehlungen des DCGK

BGH, Urteil vom 09.10.2018 – II ZR 78/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. a)

    Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zugelassen werden, obwohl die Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass sich ein Aktionär in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist legitimieren muss.

  2. b)

    Eine Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des DCGK beeinflusst nicht die Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. Sie macht den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats oder seine Bekanntmachung weder unwirksam noch liegt ein für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung relevanter Verstoß gegen Informationspflichten vor.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AktG §§ 53a, 123 Abs. 2 und 4, 161

Sachverhalt

In der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten, einer börsennotierten AG, am 13.08.2014 war die Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung vorgesehen. Der Aufsichtsrat schlug K. und einen