DER KONZERN
Vorläufige oder endgültige Zwischenveranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG? – Anm. zu FG Düsseldorf vom 18.09.2018 – 6 K 454/15 K

Vorläufige oder endgültige Zwischenveranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG? – Anm. zu FG Düsseldorf vom 18.09.2018 – 6 K 454/15 K

WP/StB Dr. Jens Hageböke

Das Urteil des FG Düsseldorf (6 K 454/15 K) betrifft zwei grundlegende Fragestellungen der Liquidations- und Insolvenzbesteuerung. Zum einen ist streitig, ob die sog. „Zwischenveranlagungen“ und die hierauf basierenden Zwischenveranlagungsbescheide nach Ablauf der Liquidation durch einen einheitlichen Liquidationsbesteuerungszeitraum zu ersetzen sind. Das FG bejaht dies. Zudem war streitig, ob im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG die Mindestbesteuerung im Rahmen einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden ist, wenn hierdurch eine definitive Besteuerung vermieden werden kann. Auch das bejaht das FG.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung und Problemstellung
  • II. Vorläufige oder endgültige Zwischenveranlagungen?
    • 1. Analyse des Gesetzeswortlauts
    • 2. Neben der Besteuerung des Totalgewinns besteht der Gesetzeszweck in einer verbesserten Verlustnutzung
    • 3. Letztentscheidungsbefugnis der Finanzverwaltung über die Höhe des Steueranspruchs wäre