DER KONZERN
Haftung des Aufsichtsrats: Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der AG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglied

Haftung des Aufsichtsrats: Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der AG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglied

BGH, Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 152/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer AG gegen ein Aufsichtsratsmitglied gem. § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gem. § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.

b) Das gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied darauf beruht, dass dieses Einlagen an das Aufsichtsratsmitglied zurückgewährt hat.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AktG § 93 Abs. 2, 3 und 6, § 116 Satz 1

BGB § 200 Satz 1

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine börsennotierte AG, die ein Sofwareunternehmen betreibt. Der Beklagte erwarb am 02.09.2002 27,4% des Grundkapitals der zu diesem Zeitpunkt insolvenzreifen Klägerin und war vom 07.10.2002 bis August 2013 Vorsitzender des Aufsichtsrats. Außerdem verfügte er in den