DER KONZERN
Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG (RETT-Blocker)

Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG (RETT-Blocker)

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 19.09.2018 – IV C 7 – S 4501/13/10001 :002 [2018/0805878]

1. Allgemeines

Durch Art. 26 Nr. 1 des AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl. I 2013 S. 1809) wurde mit § 1 Abs. 3a GrEStG ein neuer, eigenständiger Fiktionstatbestand eingeführt. Mit der Neuregelung werden insb. Erwerbsvorgänge mit sog. Real Estate Transfer Tax Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Besteuerung unterworfen. RETT-Blocker zielten darauf ab, bei einem Rechtsträgerwechsel die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung eines inländischen Grundstücks durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft, an der ein Fremder wirtschaftlich nicht oder nur geringfügig beteiligt ist, zu verhindern. Nach § 1 Abs. 3a GrEStG gilt als Rechtsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1–4 GrEStG auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger insgesamt eine wirtschaftliche Beteiligung i.H.v. mindestens 95% an einer Gesellschaft innehat, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehört. Die