DER KONZERN
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-)Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG

Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-)Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 19.09.2018 – IV C 7 – S 4501/18/10001 :002 [2018/0791360]

Mit Urteil vom 27.09.2017 (II R 41/15, BStBl. II XXX = DB 2018 S. 361) hat der BFH seine Rspr. fortgeführt (BFH vom 12.03.2014 – II R 51/12, BStBl. II 2016 S. 356 = DB 2014 S. 1720), die von der bisherigen Verwaltungsauffassung abwich. Danach ist bei einer zwischengeschalteten PersGes., die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, als Anteil i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten KapGes. – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen (gesamthänderische Mitberechtigung) maßgebend. Beim mittelbaren Anteilserwerb ist die zwischengeschaltete PersGes. der KapGes. unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes gleichzustellen.

Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten PersGes. zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung