DER KONZERN
Zur Haftung eines Vorstandsmitglieds bei Nichteinholung eines Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrats

Zur Haftung eines Vorstandsmitglieds bei Nichteinholung eines Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrats

BGH, Urteil vom 10.07.2018 – II ZR 24/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grds. vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen.

b) Die Zustimmung kann, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden und kann nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.

c) Die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine AG wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat.

d) Der Vorstand kann gegenüber einer Schadensersatzklage der AG, die mit dem Verstoß gegen einen zugunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden,