DER KONZERN
Zusammensetzung des Aufsichtsrates in einer AG im internationalen Konzern: Berücksichtigung von in ausländischen Betrieben bzw. Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmern bei der Ermittlung des Schwellenwertes für Mitbestimmungsrechte

Zusammensetzung des Aufsichtsrates in einer AG im internationalen Konzern: Berücksichtigung von in ausländischen Betrieben bzw. Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmern bei der Ermittlung des Schwellenwertes für Mitbestimmungsrechte

LG Dortmund, Beschluss vom 22.02.2018 – 18 O 71/17 (AktE)

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Im Streit um die Zusammensetzung des Aufsichtsrates in einer konzernzugehörigen AG sind sowohl die in ausländischen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer als auch die bei ausländischen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwertes für ein Mitbestimmungsrecht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG nicht mitzuzählen.

2. Diese Nichtberücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer zur Ermittlung des Schwellenwertes verstößt auch nicht gegen Art. 18 oder Art. 45 AEUV.

(Redaktionelle Ls.)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AEUV Art. 18, 45

AktG §§ 98, 99

MitbestG §§ 1, 5

Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des bei der Antragsgegnerin bestehenden Aufsichtsrates. Die Antragsgegnerin ist eine AG und beschäftigte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Schriftsatz vom 13.11.2017 – einschließlich