DER KONZERN
Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der SE

Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der SE

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27.08.2018 – 21 W 29/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Bei § 35 Abs. 1 SEBG ist auf den rechtlich gebotenen Soll-Zustand und nicht auf den praktizierten Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschaft von einer AG in eine SE abzustellen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AktG § 98

SEBG § 35 Abs. 1

Sachverhalt

I. Der Antragsteller (zugleich Beteiligter zu 1]) ist Aktionär der Antragsgegnerin. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin, die bis zum 31.07.2017 in der Rechtsform einer AG bestand, beschloss am 02.06.2017 die formwechselnde Umwandlung in eine Societas Europaea (im Folgenden SE). Die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft erfolgte am 31.07.2017. Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin besteht nur aus Vertretern der Anteilseigner.

Mit einem am (24. bzw.) 27.07.2017 beim LG eingegangenen Schriftsatz hat der Antragssteller eine gerichtliche Entschei‐

DK 10/2018 S. 404>>

dung über die Zusammensetzung des