DER KONZERN
Pflicht zur Bildung mitbestimmten Aufsichtsrats bei Holdinggesellschaft: Zurechnung von Arbeitnehmern der Beteiligungsgesellschaften

Pflicht zur Bildung mitbestimmten Aufsichtsrats bei Holdinggesellschaft: Zurechnung von Arbeitnehmern der Beteiligungsgesellschaften

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2018 – 26 W 12/17 AktE

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Der von einem Aktionär gestellte Antrag auf Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats kann allenfalls in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

b) Auch eine Holdinggesellschaft, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand in dem Erwerb, Halten und der Veräußerung von Beteiligungen besteht, kann ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit nach als Konzernobergesellschaft anzusehen sein, sodass ihr die Mitarbeiter ihrer Beteiligungsgesellschaften zuzurechnen sind und bei ihr ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AktG §§ 98, 99

FamFG §§ 63, 65

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach dem MitbestG zu bilden ist.

Die 1989 gegründete Antragsgegnerin ist eine in der Rechtsform der AG betriebene Holding. Sie beschäftigt derzeit 31 eigene Mitarbeiter, über eine