DER KONZERN
Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehenden Aufsichtsrats

Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehenden Aufsichtsrats

LG München I, Beschluss vom 23.03.2018 – 38 O 14696/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Für das Erreichen der Schwellenwerte in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG sind ausschließlich die in der BRD beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen.

2. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 18 und 45 AEUV.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AktG § 18 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Nr. 3

MitbestG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1

Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Antragsgegnerin.

1. Die Antragsgegnerin ist eine seit dem 14.05.2014 im Entry-Standard und seit dem 01.03.2017 im Scale-Segment, also dem Freiverkehr der Deutschen Börse in Frankfurt/M. notierte AG mit Sitz in M. Als Beteiligungsgesellschaft umfasst das Portfolio der Antragsgegnerin aktuell elf Unternehmensgruppen mit Beteiligungsgesellschaften in Deutschland, Belgien, China, Frankreich, Hongkong, Indien, Italien, Mexiko, den