Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehenden Aufsichtsrats
LG München I, Beschluss vom 23.03.2018 – 38 O 14696/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Für das Erreichen der Schwellenwerte in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG sind ausschließlich die in der BRD beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen.
2. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 18 und 45 AEUV.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AktG § 18 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Nr. 3
MitbestG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Sachverhalt
I. Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Antragsgegnerin.
1. Die Antragsgegnerin ist eine seit dem 14.05.2014 im Entry-Standard und seit dem 01.03.2017 im Scale-Segment, also dem Freiverkehr der Deutschen Börse in Frankfurt/M. notierte AG mit Sitz in M. Als Beteiligungsgesellschaft umfasst das Portfolio der Antragsgegnerin aktuell elf Unternehmensgruppen mit Beteiligungsgesellschaften in Deutschland, Belgien, China, Frankreich, Hongkong, Indien, Italien, Mexiko, den