DER KONZERN
Verspätete Handelsregistereintragung eines Gewinnabführungsvertrags: Keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zugunsten des Steuerpflichtigen (§ 163 AO)
– Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 23.08.2017 – I R 80/15, DK 2018 S. 87

Verspätete Handelsregistereintragung eines Gewinnabführungsvertrags: Keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zugunsten des Steuerpflichtigen (§ 163 AO)

– Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 23.08.2017 – I R 80/15, DK 2018 S. 87

RA/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU) / StB Dr. Dietmar Lange

Die HR-Eintragung des Gewinnabführungsvertrags ist eine Voraussetzung für eine ertragsteuerliche Organschaft. Fehlt es an der Eintragung oder wird sie verspätet im Folgejahr vorgenommen, liegt keine Organschaft bzw. liegt sie erst ab dem Folgejahr vor. Lt. BFH ist es unbeachtlich, ob für die Nichteintragung der Stpfl. oder das Registergericht verantwortlich ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Das Problem
    • 1. Organschaftsvoraussetzung: Eintragung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister
    • 2. Wesentlicher Ausschnitt aus dem Urteilssachverhalt
    • 3. Rechtsfragen
      • a) Sind die Voraussetzungen des § 14 KStG erfüllt?
      • b) Sind die Steuern wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 163 AO festzusetzen, als hätte eine Organschaft bestanden?
        • aa) Voraussetzungen von § 163 AO
        • bb) Erstinstanzliche Entscheidung
        • cc) Revision gegen die Entscheidung des FG Baden-Württemberg: BFH-Urteil vom 23.08.2017
      • c) Haben die Stpfl. einen Anspruch auf Schadensersatz?