Keine Tarifbegünstigung für nicht entnommene Verschmelzungsgewinne
FG Münster, Gerichtsbescheid vom 28.08.2017 – 3 K 1256/15 F
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG für außerbilanziell hinzuzurechnende Ergebnisse aus der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG gilt nicht.
(Redaktioneller Ls.)
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten, in welcher Höhe der nicht entnommene Gewinn i.S.d. § 34a EStG für das Streitjahr 2010 festzustellen ist.
Die Kläger sind zu jew. 50% als Kommanditisten an der E GmbH & Co. KG (KG) in T beteiligt. Die KG ist ein international tätiges Familienunternehmen im Bereich …- und …technik und Konzernspitze der E-Gruppe, zu der zahlreiche inländische Tochter- und ausländische Enkelgesellschaften gehören.
In 2007 erwarb die KG sämtliche Anteile an der O GmbH, deren 100%-ige Tochter u.a. die A GmbH war. Mit Vertrag vom 29.12.2009 wurde der Teilbetrieb „H“ der A GmbH auf die AH GmbH zur Aufnahme abgespalten. Die Abspaltung erfolgte zu Buchwerten auf den