DER KONZERN
Keine Tarifbegünstigung für nicht entnommene Verschmelzungsgewinne

Keine Tarifbegünstigung für nicht entnommene Verschmelzungsgewinne

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 28.08.2017 – 3 K 1256/15 F

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG für außerbilanziell hinzuzurechnende Ergebnisse aus der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG gilt nicht.

(Redaktioneller Ls.)

Sachverhalt

Tatbestand
1…2

Die Beteiligten streiten, in welcher Höhe der nicht entnommene Gewinn i.S.d. § 34a EStG für das Streitjahr 2010 festzustellen ist.

3

Die Kläger sind zu jew. 50% als Kommanditisten an der E GmbH & Co. KG (KG) in T beteiligt. Die KG ist ein international tätiges Familienunternehmen im Bereich …- und …technik und Konzernspitze der E-Gruppe, zu der zahlreiche inländische Tochter- und ausländische Enkelgesellschaften gehören.

4

In 2007 erwarb die KG sämtliche Anteile an der O GmbH, deren 100%-ige Tochter u.a. die A GmbH war. Mit Vertrag vom 29.12.2009 wurde der Teilbetrieb „H“ der A GmbH auf die AH GmbH zur Aufnahme abgespalten. Die Abspaltung erfolgte zu Buchwerten auf den