DER KONZERN
Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der Ausschüttung von Gewinnen

Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der Ausschüttung von Gewinnen

OLG Dresden, Urteil vom 12.01.2017 – 8 U 332/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Zur Einbringung von Gewinnausschüttungsansprüchen im Wege einer verdeckten Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung einer KGaA.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AktG §§ 278, 182, 54 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 3 Satz 1

Sachverhalt

A. Über das Vermögen der F KGaA (Schuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.04.2014 (Anl. K 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft verlangt er von den Beklagten 1) bis 3) die Erbringung von Bareinlagen aufgrund einer im Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung. Die beklagten Kommanditaktionäre der Schuldnerin waren zugleich in Gesellschaftsorganen der I AG – Ihr Kompetenz-Partner (I AG) tätig, welche ihre Gewinne aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags (Anl. K 16) an die Schuldnerin abzuführen hatte.

DK 03/2018 S. 110>>

Am 10.06.2013 fasste die Hauptversammlung der Schuldnerin ausweislich des