DER KONZERN
Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen Vertreters, Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses, Zulässigkeit der Abwahl des Leiters der Hauptversammlung

Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen Vertreters, Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses, Zulässigkeit der Abwahl des Leiters der Hauptversammlung

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 – 18 U 19/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Der besondere Vertreter kann auch Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen aufgrund der §§ 317 und 318 AktG geltend machen.

2. Die Nichtigerklärung des Bestellungsbeschlusses und des Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen betrifft den besonderen Vertreter unmittelbar, weil er sein Amt und seinen Auftrag verliert. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufgabe des besonderen Vertreters nicht die Verteidigung von Hauptversammlungsbeschlüssen, sondern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist. Für das rechtliche Interesse reicht es aus, dass die Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung ihn und sein Amt berührt.

3. Die Abberufung eines satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiters ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insb., wenn es der Hauptversammlung aufgrund schwerwiegender Verfahrensverstöße oder aus ähnlichen, ebenso gewichtigen