DER KONZERN
(Ergänzende) angemessene Gegenleistung gem. § 31 Abs. 1 WpÜG für den Verkauf von Aktien

(Ergänzende) angemessene Gegenleistung gem. § 31 Abs. 1 WpÜG für den Verkauf von Aktien

LG Köln, Urteil vom 20.10.2017 – 82 O 11/15

1. Rechtsgrundlage der erfolgreichen Klagen ist § 31 Abs. 1 WpÜG. Danach haben Aktionäre, die ein vom Bieter nach § 29 Abs. 1 WpÜG vorgelegtes Übernahmeangebot angenommen haben, einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung, falls die im Übernahmeangebot angebotene Zahlung nicht angemessen i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG ist. Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung (BGH vom 29.07.2014 – II ZR 353/12, BGHZ 202 S. 180 = DK 2015 S. 24 = DK0689628 = juris Rn. 20 ff.).

2. Das in der gleich gelagerten Parallelsache Effecten-Spiegel vs. Deutsche Bank AG ergangene Urteil des BGH (vom 29.07.2014 – II ZR 353/12, a.a.O., nachfolgend auch „Postbank-Urteil“) hat für das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung. In tatsächlicher Hinsicht unterscheiden sich die Entscheidungsgrundlagen des Postbank