DER KONZERN
Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung

Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung

BFH, Urteil vom 23.08.2017 – I R 80/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde – hier: Registergericht – beruhen sollte.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AO § 163

KStG § 14 Abs. 1 Satz 2, § 17

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, schloss am 15.03.2006 mit ihrer – zum damaligen Zeitpunkt – alleinigen Gesellschafterin, der A-GmbH als Organträgerin, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung sollte erstmals für das Geschäftsjahr 2006 gelten. Der Vertrag bedurfte zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung beider Gesellschaften und sollte „mit der Eintragung in