Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen bei der KGaA
FG Münster, Urteil vom 28.01.2016 – 9 K 2420/14
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Streitig ist, ob eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 4 GewStG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Norm dann zu unterbleiben hat, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer KGaA eine KapGes. ist.
(Redaktioneller Ls.)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GewStG § 8 Nr. 4
Sachverhalt
Die im Jahr 2003 gegründete Klägerin betreibt in der Rechtsform einer KGaA mbH nach ihrer Satzung die Herstellung und den Vertrieb von X-Erzeugnissen (…) . Tatsächlich ist die Klägerin (…) für die Unternehmen des A-Konzerns tätig, der ein auf dem Gebiet der X-Herstellung (…) tätiges Familienunternehmen ist. Die Klägerin stellt den Konzerngesellschaften verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung und verwaltet den überwiegenden Teil des Grundvermögens des Konzerns. Ihr Geschäftsjahr läuft vom … bis zum … des Folgejahres.
Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die A1