DER KONZERN
Keine Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats bei Abgabe paralleler Willenserklärungen von AG und Vorstandsmitglied im Rahmen eines mehrseitigen Vertrags

Keine Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats bei Abgabe paralleler Willenserklärungen von AG und Vorstandsmitglied im Rahmen eines mehrseitigen Vertrags

BGH, Urteil vom 25.07.2017 – II ZR 235/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Eine dem Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit, die ihn gem. § 256 Abs. 1 ZPO zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage berechtigt, ist i.d.R. schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet. Zur Beseitigung dieser im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten bestehenden Gefahr ist grds. ein zwischen diesen Parteien wirkendes Urteil geeignet; eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nicht geboten.

Eine AG handelt nicht i.S.v. § 112 Satz 1 AktG gegenüber einem Vorstandsmitglied, wenn im Rahmen eines mehrseitigen Vertrages Gesellschaft und Vorstandsmitglied keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen gegenüber einer anderen Vertragspartei abgeben.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ZPO § 256 Abs. 1

AktG § 112 Satz 1