DER KONZERN
Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft

Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft

BFH, Urteil vom 10.05.2017 – I R 19/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Die Organgesellschaft ist auch unter Geltung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion nicht „vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen“ (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG) in den Organträger finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organträger übergehen.

2. Bei der Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG) kann eine umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion beachtlich sein, auch wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

UmwStG 2002 § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 78

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der