Zur Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütungen gem. § 8 Nr. 4 GewStG – Folgeentscheidung zu FG Münster vom 28.01.2016 – 9 K 2420/14 (DK 2017 S. 498)
Kommentiert von Prof. Dr. Dietmar Gosch
BFH, Beschluss vom 02.01.2017 – I B 34/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- Anmerkung von Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vorsitzender Richter am BFH a.D., Of Counsel bei KPMG AG WP-Ges., Hamburg/München
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Ein Klärungsbedürfnis durch eine Revisionsentscheidung besteht angesichts der Rspr. nicht.
(Redaktionelle Ls.)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GewStG § 8 Nr. 4
Sachverhalt
I. Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 4 GewStG dann zu unterbleiben hat, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer KGaA eine KapGes. ist.
Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die A GmbH; im Streitjahr 2010 war sie am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn der Klägerin nicht beteiligt. (…)
In ihrer GewSt-Erklärung 2010 nahm die Klägerin keine Hinzurechnungen für die Tätigkeitsvergütungen i.S.d. § 8 Nr. 4 GewStG vor. Dem