DER KONZERN
Zur Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütungen gem. § 8 Nr. 4 GewStG – Folgeentscheidung zu FG Münster vom 28.01.2016 – 9 K 2420/14 (DK 2017 S. 498)

Zur Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütungen gem. § 8 Nr. 4 GewStG – Folgeentscheidung zu FG Münster vom 28.01.2016 – 9 K 2420/14 (DK 2017 S. 498)

Kommentiert von Prof. Dr. Dietmar Gosch

BFH, Beschluss vom 02.01.2017 – I B 34/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  • Anmerkung von Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vorsitzender Richter am BFH a.D., Of Counsel bei KPMG AG WP-Ges., Hamburg/München

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Ein Klärungsbedürfnis durch eine Revisionsentscheidung besteht angesichts der Rspr. nicht.

(Redaktionelle Ls.)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GewStG § 8 Nr. 4

Sachverhalt

I. Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 4 GewStG dann zu unterbleiben hat, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer KGaA eine KapGes. ist.

Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die A GmbH; im Streitjahr 2010 war sie am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn der Klägerin nicht beteiligt. (…)

In ihrer GewSt-Erklärung 2010 nahm die Klägerin keine Hinzurechnungen für die Tätigkeitsvergütungen i.S.d. § 8 Nr. 4 GewStG vor. Dem