Compliance-System: Berücksichtigung bei der Höhe der Geldbuße möglich
BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Für die Bemessung einer Geldbuße ist von Bedeutung, inwieweit der Bebußte seiner Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss.
(Redaktioneller Ls.)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
OWiG § 30 Abs. 1
Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung und des versuchten Prozessbetrugs hat es ihn freigesprochen. Gegen die Nebenbeteiligte hat das LG gem. § 30 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße i.H.v. 175.000 € festgesetzt.
Die Revisionen des