Einige entscheidungstheoretische Anmerkungen zu § 37b WpHG
Florian Follert, M.Sc.
Im Rahmen des sog. Abgasskandals um die Volkswagen AG stellt sich die Frage, ob bei Aktionären aufgrund der unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung ein Schadensersatzanspruch besteht. Dieser könnte sich aus § 37b WpHG ergeben. Neben dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts zielt das WpHG im Allgemeinen und der § 37b WpHG im Besonderen auf den Anlegerschutz ab. Aus entscheidungstheoretischer Perspektive verändert eine das Unternehmen betreffende Information, welche der Ad-hoc-Pflicht unterliegt, das Entscheidungsfeld eines Anlegers. Der Beitrag analysiert den betriebswirtschaftlichen Hintergrund von § 37b WpHG und die Wirkung einer Veröffentlichungsunterlassung auf die Entscheidung eines Anlegers.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Die rechtlichen Grundlagen
- 1. Die allgemeine Zwecksetzung des WpHG
- 2. Die Zwecksetzung des § 37b WpHG
- III. Der betriebswirtschaftliche Hintergrund des § 37b WpHG
- 1. Die Entscheidungssituation des (potenziellen) Aktionärs
- 2. Die