DER KONZERN
Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Verschmelzung: Börsenwert als Schätzungsgrundlage für den Unternehmenswert – Höhe der Marktrisikoprämie

Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Verschmelzung: Börsenwert als Schätzungsgrundlage für den Unternehmenswert – Höhe der Marktrisikoprämie

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.01.2017 – 21 W 75/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Gegen die ausschließliche Heranziehung des Börsenwerts bei der Schätzung des Unternehmenswerts bestehen Bedenken, wenn der Börsenkurs wegen eines geringen Handelsvolumens für die Bestimmung des Unternehmensrisikos als Teilaspekt des Unternehmenswerts nicht hinreichend aussagekräftig ist.

2. Liegt der Ertragswert unterhalb des Börsenwerts, kann die anhand des Börsenwerts als Untergrenze festgesetzte Abfindung angemessen sein.

3. Eine Marktrisikoprämie i.H.v. 5,5% ist nicht zu beanstanden und entspricht der Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft, der zu folgen ist.

(Orientierungssätze)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UmwG § 62 Abs. 5 Satz 8, § 78

AktG § 327a

Sachverhalt

A. Die Antragsteller waren Aktionäre der A AG, deren Grundkapital i.H.v. 8.379.194 € in 8.379.194 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Die A-Aktien wurden an der

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