DER KONZERN
Zur gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds einer mitbestimmten AG bei konkurrierenden Vorschlägen zweier Gewerkschaften
Ermessensentscheidung des Gerichts: Zur Berücksichtigung der Aufsichtsratstätigkeit in Konkurrenzunternehmen, der langjährigen Leitungstätigkeit in der mitbestimmten AG, der Qualifikation, der Repräsentanz der Gewerkschaften im Unternehmen

Zur gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds einer mitbestimmten AG bei konkurrierenden Vorschlägen zweier Gewerkschaften

Ermessensentscheidung des Gerichts: Zur Berücksichtigung der Aufsichtsratstätigkeit in Konkurrenzunternehmen, der langjährigen Leitungstätigkeit in der mitbestimmten AG, der Qualifikation, der Repräsentanz der Gewerkschaften im Unternehmen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2017 – 20 W 8/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Zur Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten AG nach § 104 Abs. 2 AktG um einen Vertreter von Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG) im Falle miteinander konkurrierender Vorschläge von Gewerkschaften (§ 104 Abs. 4 Satz 4 AktG).

2. Die Wahrnehmung von Organtätigkeiten in einem Konkurrenzunternehmen stellt im Allgemeinen kein Hindernis für die nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmende Bestellung als Aufsichtsrat dar.

3. Bei der nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG kommt einem der Arbeitnehmerschaft der betroffenen Gesellschaft zugehörigen gegenüber einem externen Gewerkschaftsvertreter kein genereller Vorrang zu.

4. Bei der nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften i.S.v. § 7 Abs. 2