Zur gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds einer mitbestimmten AG bei konkurrierenden Vorschlägen zweier Gewerkschaften
Ermessensentscheidung des Gerichts: Zur Berücksichtigung der Aufsichtsratstätigkeit in Konkurrenzunternehmen, der langjährigen Leitungstätigkeit in der mitbestimmten AG, der Qualifikation, der Repräsentanz der Gewerkschaften im Unternehmen
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2017 – 20 W 8/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Zur Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten AG nach § 104 Abs. 2 AktG um einen Vertreter von Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG) im Falle miteinander konkurrierender Vorschläge von Gewerkschaften (§ 104 Abs. 4 Satz 4 AktG).
2. Die Wahrnehmung von Organtätigkeiten in einem Konkurrenzunternehmen stellt im Allgemeinen kein Hindernis für die nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmende Bestellung als Aufsichtsrat dar.
3. Bei der nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG kommt einem der Arbeitnehmerschaft der betroffenen Gesellschaft zugehörigen gegenüber einem externen Gewerkschaftsvertreter kein genereller Vorrang zu.
4. Bei der nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften i.S.v. § 7 Abs. 2